BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 31.5.2006, B 6 KA 7/05 R: Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Die Verlegung des Vertragsarztsitzes kann nicht rückwirkend genehmigt werden.
Tatbestand
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| Die Beteiligten streiten vorliegend allein über die rückwirkende Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes. |
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| Der derzeit nicht mehr vertragsärztlich tätige Kläger war seit 1986 als Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit dem Vertragsarztsitz Düsseldorf, D straße, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Februar 2004 erfuhr die zu 8. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter des Klägers, dass dieser seit dem 23. November 2003 die Praxis in der D straße aufgegeben und in die Dü Straße, Düsseldorf, verlegt hatte. Nachdem die Beigeladene zu 8. den Zulassungsausschuss von diesem Sachverhalt unterrichtet hatte, regte dieser beim Insolvenzverwalter an, die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu beantragen. Die Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. März 2004 über die Praxisverlegung des Klägers wertete der Zulassungsausschuss als Antrag auf Genehmigung der Verlegung und gab ihm zum 30. März 2004 statt. Den vom Kläger im Mai 2004 gestellten Antrag, die Verlegung rückwirkend zum 23. November 2003 zu genehmigen, lehnte er durch Beschluss vom 11. Mai 2004 ab. |
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Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung sieben
Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem das
Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt erklärt hatte, stellte
es den Eintritt der Führungsaufsicht fest. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene gerichtliche Weisung,
seinen – ihn im Rahmen einer ambulanten Therapie behandelnden – Arzt von
der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen zu entbinden. Die
Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass
gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt
der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht beanstandet.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte im Zustand nicht ausschließbarer
Schuldunfähigkeit aufgrund einer Psychose einen versuchten Totschlag,
eine Körperverletzung mit Todesfolge und eine versuchte schwere
räuberische Erpressung begangen. Das Landgericht ordnete daher 1998
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Juli
2005 erklärte das Oberlandesgericht die Unterbringung des
Beschwerdeführers für erledigt. Zugleich stellte das Gericht den
Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren Dauer auf fünf Jahre
festgesetzt wurde. Neben der Weisung, sich unverzüglich in ambulante
psychotherapeutische Behandlung zu begeben, mit welcher sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, wurde der
Beschwerdeführer angewiesen, den behandelnden Arzt von der
Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit oder im Falle
des Abbruchs der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer, der
Staatsanwaltschaft und der Führungsaufsichtsstelle zu entbinden.
| Urteil vom 01.02.2006, Az.: 9 O 14241/01 : |
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Die Untersuchung eines Patienten in einem Magnetresonanztomographen (MRT) ohne Gehörschutz ist kein Behandlungsfehler. Da von der Behandlung objektiv keine Gefahr einer Gehörschädigung ausging, bestand auch keine Aufklärungspflicht über eine solche Gefahr. Dies hat das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil entschieden, nachdem es mit insgesamt fünf Sachverständigengutachten den von dem konkret verwendeten MRT ausgehenden Gefahren auf den Grund gegangen ist. Ein Münchner mit Nackenproblemen hatte sich einer MRT-Untersuchung in einer radiologischen Praxis in München unterzogen. In der Röhre war er knapp 15 Minuten dem dort herrschenden Schallpegel ausgesetzt. Ein Gehörschutz war ihm zwar bei Unterzeichnung der Einwilligungserklärung unter Hinweis auf technisch bedingte laute Klopfgeräusche des Gerätes angeboten worden. Hiervon hatte der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach der Untersuchung stellte er ein Brausen und Pfeifen in seinem Kopf fest: Diagnose Tinitus. Die Beschwerden dauern bis heute an. |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die
Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung gewandt hatte,
mit Urteil vom 24. Mai 2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
ausgesprochene Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit stehe der
Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht entgegen. Auch der in
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit schließe
in einem solchen Fall die Rücknahme der Einbürgerung nicht aus. Die
Rücknahme sei auch aufgrund einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
erfolgt.
Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Be-ziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu spre-chen. Dafür müsse vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung vorlie-gen, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sei, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden könne. Ein wichti-ges Kriterium für eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei ihre Dauerhaftigkeit. Das entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Einem heute 33jährigen Mann aus Erfurt, der auf der Suche nach Arbeit zu einer alten Bekannten nach Hanau gezogen war, hatte das Kreissozialamt das Arbeitslosengeld II gestrichen, weil er angeblich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. Das Sozialamt hielt dies u.a. deshalb für erwiesen, • weil der Arbeitslose für seine Mitbewohnerin während einer Krankheit Einkäufe erledigte, • weil der Kühlschrank nicht unterteilt war und daher von gemeinsamer Lebensmit-telnutzung auszugehen sei, • weil die Badutensilien nicht getrennt aufbewahrt wurden und • weil das Bett der Mitbewohnerin „wie ein Ehebett bezogen“ sei, was auf eine se-xuelle Beziehung schließen lasse. All dies, so die Richter am Landessozialgericht, seien noch keine ausreichenden Hin-weise für eine Verantwortungs- bzw. eine eheähnliche Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Ablehnung von AlG II-Leistungen habe der Antragsteller erst zweieinhalb Monate in Erfurt und knapp drei Monate in Hanau mit seiner Bekannten zusammengewohnt – hier könne von einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft bei weitem noch nicht die Rede sein. Einzig die Tatsache, dass er ihr eine Kontovollmacht erteilt habe, sei ein wichtiges Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft. Als alleiniges Kriterium reiche es jedoch, jedenfalls bei so kurzer Dauer des Zusammenlebens, zur Ablehnung von Sozialleistungen nicht
aus.
Mit Urteil vom 4. April 2006 hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) erstmals die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 (Immunbiologische Therapie bei Duchenne'scher Muskeldystrophie) zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Behandlung lebensbedrohlicher, regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankungen umgesetzt. Das BVerfG räumt Versicherten in besonderen Ausnahmesituationen das Recht ein, sich auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit nicht allgemein anerkannten Methoden ärztlich behandeln zu lassen. Das BSG hat seine bisherige Rechtsprechung erweitert und den Beschluss des BVerfG sinngemäß auch auf den Bereich der Arzneimittelversorgung übertragen.
Die Altersgrenze für Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zulas-sung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU. Das entschied heute der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Im vorliegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) einem Inter-nisten die Zulassung als Vertragsarzt nach seinem 68. Geburtstag entzogen. Der Arzt wollte die Zulassung so lange behalten, bis sein Sohn Habilitation und Facharztausbil-dung beendet hätte, um dann die väterliche Praxis zu übernehmen. Für die Übergangs-zeit, so argumentierte der Arzt, sei keine Vertretung zu finden. Die Aufgabe der Praxis ohne einen Nachfolger bringe ihn in erhebliche existentielle Schwierigkeiten. Die KV Hessen lehnte den Antrag auf Zulassungs-Verlängerung mit Hinweis auf die klaren gesetzlichen Regelungen ab. Daraufhin erhob der Internist Klage beim Sozialgericht Frankfurt und machte die Verlet-zung seines Grundrechts der Berufsfreiheit (Art 12 GG) sowie das Verbot der Diskrimi-nierung wegen Alters aus der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie geltend. Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage als in der Sache unbegründet abgewiesen; diese Auffassung bestätigte nun auch die Berufungsinstanz. Das Landessozialgericht bezog sich in seinem Urteil auf die umfangreiche Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Altersbegrenzungen im Vertragsarztrecht. Die Regelung diene dazu, notwendige Beschränkungen der Ver-tragsarztzahlen nicht nur zulasten der jüngeren Ärzte vornehmen zu müssen. Außer-dem dämme sie Gefahren ein, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für die Gesundheit der Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgehen könnten. Im übrigen könnten Mediziner nach Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt ihre Berufsfreiheit insofern weiter wahrnehmen, als sie z.B. weiterhin unbegrenzt privatärzt-lich oder als Praxisvertreter tätig sein dürften.
OLG Koblenz untersagt einem Unternehmen, in eine Software für Arztpraxen ein Modul zum Drucken von Vouchern für eine Versandapotheke zu integrieren: Ein Unternehmen hatte in die von ihm entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul integriert, das das Ausdrucken eines Bestellvouchers für eine bestimmte Versandapotheke ermöglichte. Das Oberlandesgericht untersagte dem Unternehmen die Integration des genannten Moduls in seine Software wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Unternehmen versuche, mit dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztlichen Berufsordnungen und damit zu standeswidrigem Verhalten zu bestimmen.
Entscheidung des Landgericht Nürnberg -
Urteil vom 22.07.2004, Az. 4 S 1171/04 -:
Kürzung des Honorars eines externen Arztes bei Leistungen für einen stationär behandelten Patienten
Ungeachtet der gem. § 6a GOÄ grundsätzlich vorgesehenen Pauschalbetrachtung unterbleibt eine Minderung des Honorars eines externen Arztes, wenn eine Doppel- oder Mehrbelastung des Patienten ausgeschlossen ist, da er in eine reine Belegklinik aufgenommen worden ist, die ausschließlich Wahlleistungen anbietet und nicht der Bundespflegesatzverordnung unterliegt.
Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitgerichts zur 48 Stunden Woche von Krankenhausärzten:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.